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   FG Köln, 07.11.2012 - 2 K 853/09   

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FG Köln, 07.11.2012 - 2 K 853/09 (https://dejure.org/2012,92888)
FG Köln, Entscheidung vom 07.11.2012 - 2 K 853/09 (https://dejure.org/2012,92888)
FG Köln, Entscheidung vom 07. November 2012 - 2 K 853/09 (https://dejure.org/2012,92888)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Abgabenordnung: Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Vergabe der Steueridentifikationsnummer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steueridentifikationsnummer - Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 18.01.2012 - II R 49/10

    Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit

    Auszug aus FG Köln, 07.11.2012 - 2 K 853/09
    Um die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses in diesem Sinne handelt es sich auch, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Verwaltungshandeln, das keinen Verwaltungsakt darstellt (§ 118 Satz 1 AO), gegenüber dem Betroffenen festgestellt werden soll (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Sowohl die Zuteilung der Nummer als auch die Datenspeicherung stellen keinen Verwaltungsakt dar (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO ist seinem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch das von dem Kläger ausdrücklich begehrte Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, ihn auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Denn der Beklagte hätte aufgrund seiner Bindung an die Gesetze (Art. 20 Abs. 3 GG) einem Löschungsantrag und einem gegen die Ablehnung der Löschung gerichteten Einspruch (§ 347 AO) nicht stattgeben dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Der Beklagte wäre in diesem Fall zur Löschung der Identifikationsnummer und der dazu gespeicherten Daten verpflichtet, ohne dass diese Verpflichtung durch ein Gericht gesondert ausgesprochen werden müsste (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Diese Zweifel bestehen jedoch zwischenzeitlich für das erkennende Gericht insbesondere im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 18. Januar 2012 (II R 49/10, BFHE 235/151, BStBl II 2012, 168), das es sich zu eigen macht, nicht mehr.

    Der Gesetzgeber muss daher das materielle Steuergesetz in ein verfahrensrechtliches Umfeld einbetten, das grundsätzlich geeignet ist, die tatsächliche Leistungsgleichheit der Steuerpflichtigen zu gewährleisten (vgl. das Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239; BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Diesen Zielen dient die Identifikationsnummer unter Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auf vielfältige Art und Weise (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168, Abschnitt 3c der Entscheidungsgründe, mit näheren Einzelheiten hierzu).

    Ein solcher Fall ist bei §§ 139a und 139b AO nicht gegeben (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Dabei ist auch von Bedeutung, dass eine zeitnahe Auswertung steuererheblicher Informationen wie etwa von Rentenbezugsmitteilungen (§ 22a EStG) nur dann möglich ist, wenn diese ohne größeren Ermittlungsaufwand auch noch nicht oder seit längerer Zeit nicht mehr steuerlich erfassten Personen sicher zugeordnet werden können (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der ohne konkreten Anlass erfolgenden Datenspeicherung spricht auch, dass die gemäß § 139b Abs. 3 AO gespeicherten Daten anders als über einen längeren Zeitraum gespeicherte Telekommunikationsverkehrsdaten keine Einblicke in das soziale Umfeld, gesellschaftliche oder politische Zugehörigkeiten, individuelle Aktivitäten sowie persönliche Vorlieben, Neigungen und Schwächen zulassen und auch nicht die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile ermöglichen (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168) Die Schwere der Grundrechtseingriffe steht danach bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe.

    Ihre Bedeutung und Tragweite sind sowohl in ihrem materiellen Gehalt als auch aufgrund der vom Gesetzgeber getroffenen klaren Regelungen über die Erhebung und Verwendung der Identifikationsnummer und der gespeicherten Daten relativ gering (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    (bb)              Die Zwecke, zu denen die Finanzbehörden sowie andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen die Identifikationsnummer erheben und verwenden dürfen, sind in § 139b Abs. 2 AO klar und deutlich sowie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung entsprechend restriktiv geregelt (s. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    § 139b Abs. 2 Satz 1 AO schränkt dabei die Erhebung und Verwendung der Identifikationsnummer durch die Finanzbehörden in mehrfacher Hinsicht ein (s. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, aber aus dessen Sinn und Zweck (insbesondere Sicherstellung der steuerlichen Lastengleichheit und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens sowie aus der in § 14 Abs. 1 Satz 1 BDSG geregelten Zweckbindung ersichtlich ist u.a. auch, dass die gesetzlichen Aufgaben steuerlicher Art sein müssen. Für andere Zwecke darf die Identifikationsnummer demnach grundsätzlich nicht verwendet werden (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Die Rechtsvorschrift muss zudem ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Rechtsvorschriften i.S. des § 139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO, die die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer erlauben oder anordnen, müssen dies ausdrücklich tun und ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Die Speicherung der Daten beeinträchtigt nicht die grundrechtlich geschützte Freiheit des Einzelnen, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden, und ist auch nicht geeignet, ihn einzuschüchtern oder an der Ausübung von Grundrechten zu hindern (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Das BZSt hat dem Steuerpflichtigen darüber hinaus gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BDSG auf Antrag Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, und die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Auch insoweit ist indes die Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit des Individuums zu beachten, wobei allerdings die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleiben muss (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168; BVerfG-Beschlüsse vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 241/77, BVerfGE 50, 166, 175 m.w.N.).

    Insbesondere werden Steuerbescheide nach wie vor unter dem Namen der Steuerpflichtigen bekannt gegeben (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    III.              Die Zuteilung der Identifikationsnummer verletzt auch im Übrigen keine verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten, insbesondere nicht die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses sowie die ungestörte Religionsausübung, die durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistet werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168; zum Schutzbereich dieser Grundrechte vgl. BVerfG-Entscheidung vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 890/06, BVerfGE 123, 148, 177).

    Sie berührt weder die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, noch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten und sich zu einer Religionsgemeinschaft zusammenzuschließen und zu organisieren (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus FG Köln, 07.11.2012 - 2 K 853/09
    Bei Fehlen eines Gesetzesvorbehalts ist der Grundrechtsschutz jedoch durch Verfassungsgüter und Grundrechte Dritter als so genannte verfassungsimmanente Schranken eingeschränkt (BVerfG-Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, Rn. 150).

    aa.              Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein; der mit ihr verbundene Eingriff darf seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Bürger hinzunehmenden Einbußen stehen (BVerfG-Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, Rn. 175; BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 204).

    (1)              Hinreichend bestimmt ist ein Gesetz, wenn sein Zweck aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den Materialien deutlich wird (BVerfG-Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, Rn. 174).

    Bei Datenerhebungen zu Verwaltungsvollzugszwecken ist eine enge und konkrete Zweckbindung der weitergeleiteten Daten unerlässlich (vgl. BVerfG-Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, Rn. 197).

    Der Bürger muss aus der gesetzlichen Regelung klar erkennen können, für welche konkreten Zwecke des Verwaltungsvollzugs seine personenbezogenen Daten bestimmt und erforderlich sind und dass ihre Verwendung auf diesen Zweck begrenzt bleibt (BVerfG-Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, Rn. 197).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG Köln, 07.11.2012 - 2 K 853/09
    Zur Gewährleistung der Gleichheit im "Belastungserfolg" müsse nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, Rn. 106 ff.) das Deklarationsprinzip durch das Verifikationsprinzip ergänzt werden.

    Der Gesetzgeber muss daher das materielle Steuergesetz in ein verfahrensrechtliches Umfeld einbetten, das grundsätzlich geeignet ist, die tatsächliche Leistungsgleichheit der Steuerpflichtigen zu gewährleisten (vgl. das Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239; BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Bei der Erleichterung des Steuerverfahrens, der vollständigen Erfassung der Steuerquellen und der Sicherstellung der gesetzmäßigen, d.h. insbesondere gleichmäßigen Besteuerung handelt es sich um öffentliche Interessen, die im Rechtsstaatsprinzip und Gleichbehandlungsgebot verankert sind und deshalb einen Rang haben, der über das nur fiskalische Interesse an der Sicherung des Steueraufkommens hinausgeht (BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus FG Köln, 07.11.2012 - 2 K 853/09
    aa.              Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein; der mit ihr verbundene Eingriff darf seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Bürger hinzunehmenden Einbußen stehen (BVerfG-Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, Rn. 175; BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 204).

    Strikt verboten ist lediglich die Speicherung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten und noch nicht bestimmbaren Zwecken (BVerfG-Urteil vom 2. März 2010 1 BvR 256/08 u.a., BVerfGE 125, 260, 317).

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus FG Köln, 07.11.2012 - 2 K 853/09
    Dieser Grundsatz fordert zwar, dass die von einer gesetzlichen Regelung Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einzurichten vermögen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1977, 1 BvR 799/76BVerfGE 45, 400 Rn. 81).

    Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift nimmt ihr jedoch noch nicht die Bestimmtheit, die das Rechtsstaatsprinzip von einem Gesetz fordert (BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1977, 1 BvR 799/76, a.a.O., Rn. 81).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

    Auszug aus FG Köln, 07.11.2012 - 2 K 853/09
    III.              Die Zuteilung der Identifikationsnummer verletzt auch im Übrigen keine verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten, insbesondere nicht die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses sowie die ungestörte Religionsausübung, die durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistet werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168; zum Schutzbereich dieser Grundrechte vgl. BVerfG-Entscheidung vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 890/06, BVerfGE 123, 148, 177).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 241/77

    Ausweisung I

    Auszug aus FG Köln, 07.11.2012 - 2 K 853/09
    Auch insoweit ist indes die Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit des Individuums zu beachten, wobei allerdings die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleiben muss (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168; BVerfG-Beschlüsse vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 241/77, BVerfGE 50, 166, 175 m.w.N.).
  • FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3093/08

    Klagen gegen Vergabe der Steuer-ID abgewiesen

    Auszug aus FG Köln, 07.11.2012 - 2 K 853/09
    Die Steueridentifikationsnummer wird sich auf dem Bescheid lediglich als behördeninternes Ordnungsmerkmal wiederfinden, so wie bislang die Steuernummer (vgl. FG-Köln, Urteil vom 7. Juli 2010 - 2 K 3093/08, EFG 2010, 1860).
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